Satzung

Satzung des Vereins ›Musenkuss. KlangSprachKunst‹

Fassung vom 22. April 2021

§ 1 Name und Sitz

1.    Der Verein führt den Namen ›Musenkuss. KlangSprachKunst‹.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet sein Name ›Musenkuss. KlangSprachKunst e. V.‹.

3.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aktivitäten

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung von künstlerischen Projekten, in denen poetische und musikalische Stoffe und Werke – von neu gedeuteten klassischen Mythen und Melodien bis hin zu experimentellen Texten und Klängen – auf spannende, fantasievolle und zeitgemäße Art dem Publikum vermittelt werden.

2.    Dies geschieht in einem bunten kreativen Spektrum: offen für interdisziplinäre Arbeit in allen denkbaren Künsten (Ausgangsbasis: Dichtung und Komposition, Sprachkunst und Klangkunst, Improvisation und Interpretation), für vielfältige mediale Formen (z. B. Buch und Bühne, Konzert und Kabarett, Partitur und Performance) und für innovative, humanistisch-aufklärerische Fragestellungen in den Künsten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AO).

2.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten (gemäß § 55 Abgabenordnung) in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, insbesondere keine Gewinnanteile.

3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft im Verein kann grundsätzlich sowohl von natürlichen Personen als auch von juristischen Personen (rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen, Handelsgesellschaften und anderen Personenvereinigungen, auch BGB-Gesellschaften) erworben werden.

2.    Aktive Mitglieder können nur künstlerisch Tätige im Sinne des Vereinszwecks (§ 2) werden. Fördernde Mitglieder können grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Arbeit des Vereins finanziell und ideell zu unterstützen.

3.    Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Eintritt in den Verein wird mit Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

4.    Sowohl aktive als auch fördernde Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge für aktive und für Fördermitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

5.    Der Vorstand hat das Recht, einzelnen aktiven Mitgliedern den Jahresbeitrag in besonderen Ausnahmefällen (z. B. sozialen Härtefällen) zu stunden oder zu erlassen. Für Fördermitglieder sind keine solchen Ausnahmen vorgesehen.

6.    Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

7.    Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod eines Mitglieds,

b) durch Austritt: dieser ist jeweils zum Jahresende möglich, wenn er spätestens vier Wochen vorher schriftlich dem Vorstand mitgeteilt wird,

c) durch Ausschluss: dieser kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn triftige Gründe vorliegen (z. B. wiederholtes Nichtbezahlen von Beiträgen trotz Erinnerung, oder sonstiger grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder die Gepflogenheiten des gedeihlichen Miteinanders). Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; dagegen kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

8.    Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder können keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen geltend machen. Noch bestehende Verpflichtungen (z. B. zur Beitragszahlung) werden durch Austritt oder Ausschluss nicht aufgehoben.

9.    Der Verein kann seinerseits Mitglied anderer Vereine, Verbände und Organisationen werden, soweit dies den Vereinsinteressen förderlich erscheint. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

a)   der Vorstand

b)   die Mitgliederversammlung

c)    die Künstlerische Leitung.

§ 6 Vorstand

1.    Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorstandsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Absatz 2 BGB) allein zu vertreten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist bei ordnungsgemäßer Entlastung des bisherigen Vorstands zulässig.

3.    Die Vorstandsmitglieder amtieren grundsätzlich jeweils so lange, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Legt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit das Amt nieder, so kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Ersatz wählen. Die Entlastung des ausscheidenden Vorstandsmitglieds muss bei der nächsten ordentlichen Mitgliedsversammlung beantragt werden.

4.    Änderungen im Vorstand sind (gemäß § 67 BGB) zeitnah und formgerecht vom jeweiligen neu gewählten Vorstand zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden.

5.    Dem Vorstand werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

6.    Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder mit ehrenamtlichen Aufgaben (z. B. Protokollführung, Kassenführung) zu betrauen, sofern diese nicht von Vorstandsmitgliedern selbst wahrgenommen werden.

7.    Die mit der Kassenführung betraute Person verwaltet das Vermögen und achtet auf pünktliche Beitragszahlung. Es ist ein Kassenbuch zu führen. In der jährlichen Mitgliederversammlung (siehe § 7 Absatz 2) ist ein Kassenbericht zu geben. Zuvor hat eine Kassenprüfung zu erfolgen. Wer diese vornimmt, wird in der jeweils vorhergehenden Mitgliederversammlung durch Wahl bestimmt (siehe § 7 Absatz 5).

8.    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten, die dem Verein und seinem Zweck nach § 2 dienlich sind, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Vom Vorstand können Grenzen über die Höhe der Tätigkeitsvergütung und des Aufwendungsersatzes (nach § 670 BGB) festgesetzt werden.

9.    Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplans neben- und hauptamtliches Fachpersonal einzustellen, sofern dies für die Durchführung des künstlerischen Programms im Sinn des Vereinszwecks nach § 2 sinnvoll und ratsam ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe von Gründen beantragt.

3.    Der Vorstand beruft jede Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich ein und teilt dabei die Tagesordnung mit.

4.    Die Versammlung wird vom 1. Vorstandsmitglied oder, im Fall seiner Verhinderung, vom 2. Vorstandsmitglied geleitet. Sollten beide nicht anwesend sein, wird eine Versammlungsleitung durch die Mitgliederversammlung gewählt.

5.    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand (siehe § 6 Absätze 2 und 3) und die mit der Kassenprüfung zu betrauenden Personen (siehe § 6 Absatz 7).

6.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Personen zu unterschreiben: von derjenigen, die die Versammlung geleitet, und derjenigen, die das Protokoll angefertigt hat.

§ 8 Künstlerische Leitung

1.    Die Verantwortung für das künstlerische Programm und Profil des Vereins liegt in den Händen der Künstlerischen Leitung.

2.    Die Künstlerische Leitung wird durch den Vorstand berufen. Vorstand und Künstlerische Leitung informieren die Mitglieder regelmäßig über die aktuell bevorstehenden Projekte von ›Musenkuss. KlangSprachKunst‹.